Gesetze / Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
BImSchV 31 2024§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.